|
Art. 69a Privathaushalte: Abgabepflicht
1 Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten. 2 Die Definition des Privathaushalts richtet sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung. 3 Für die Abgabe eines Haushalts haften jene volljährigen Personen solidarisch:
4 Die Haftung einer Person erstreckt sich auf die Forderungen aus den Abgabeperioden, bei deren Beginn die Person zum entsprechenden Haushalt gehört. 5 Verlassen innerhalb des Monats alle volljährigen Personen den Haushalt, dem sie zu Beginn des Monats angehört haben, so gilt der Haushalt am letzten Tag dieses Monats als aufgelöst. |