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Art. 69c Kollektivhaushalte
1 Für jeden Kollektivhaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten. 2 Kollektivhaushalte definieren sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung. 3 Die Abgabe wird von der privat- oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft eines Kollektivhaushalts geschuldet. |