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Art. 69e Aufgaben und Kompetenzen der Erhebungsstelle
1 Die Erhebungsstelle kann Verfügungen erlassen:
2 Die Erhebungsstelle wird dabei als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG65 tätig. Sie kann nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 188966 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG. 3 Sie darf keine anderen als die ihr nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten verfolgen. 4 Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie ihre Jahresrechnung. |