Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)

Art. 70c Berichterstattung durch die ESTV

1 Die ESTV hat ih­re Tä­tig­keit für die Er­he­bung der Ab­ga­be in der Buch­hal­tung von ih­ren üb­ri­gen Tä­tig­kei­ten zu tren­nen.

2 Sie ver­öf­fent­licht jähr­lich die Jah­res­rech­nung und einen Be­richt über ih­re Tä­tig­keit im Zu­sam­men­hang mit der Er­he­bung der Ab­ga­be.