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Art. 80 Organisation
1 Die Stiftung regelt ihre Organisation und ihre Tätigkeiten in einem Reglement, das vom UVEK zu genehmigen ist. 2 Der Stiftungsrat besteht aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der SRG wie der übrigen schweizerischen Veranstalter. Daneben werden andere Personen in den Stiftungsrat gewählt. Dabei wird die Vertretung der Sprachregionen und der Geschlechter angemessen berücksichtigt.86 3 Das UVEK wählt den Stiftungsrat. Es berücksichtigt dabei die Vorschläge der Betroffenen. 86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). |