Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)


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Art. 81 Finanzbeitrag

1 Die Stif­tung er­hält jähr­lich einen Bei­trag aus dem Er­trag der Ab­ga­ben für Ra­dio und Fern­se­hen an die Ent­wick­lung und Be­schaf­fung von Er­he­bungs­me­tho­den und -sys­te­men.

2 Der Bun­des­rat legt den Be­trag an­läss­lich der Fest­le­gung der Hö­he der Ab­ga­ben für Ra­dio und Fern­se­hen fest.

3 Das Sub­ven­ti­ons­ge­setz vom 5. Ok­to­ber 199087 ist an­wend­bar. Tä­tig­kei­ten nach den Ar­ti­keln 78 und 79 sind von all­fäl­li­gen an­de­ren Tä­tig­kei­ten in der Buch­hal­tung der Stif­tung und all­fäl­li­ger Toch­ter­ge­sell­schaf­ten zu tren­nen.

BGE

141 II 182 (2C_882/2014) from 13. April 2015
Regeste: Art. 16 Abs. 3 und Art. 93 BV; Art. 10 EMRK; Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; Art. 14 Ziff. 1 MWSTV; Art. 68 ff. RTVG; Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht. Rechtliche Grundlagen der Radio- und Fernsehempfangsgebühren (E. 2). Auch Leistungen, die sich der Staat zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe beschafft, können der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Voraussetzung dazu ist, dass ein Leistungsaustauschverhältnis bzw. keine Subventionierung vorliegt (E. 3). Aufgrund der Entwicklung des Radio- und Fernsehrechts (E. 6.3) kann an der Qualifikation der Empfangsgebühr als Regalabgabe nicht festgehalten werden. Wer Radio- und Fernsehsendungen empfängt, nimmt ein verfassungsmässiges Recht wahr, womit keine Überlassung von Rechten im Sinne von Art. 3 lit. e MWSTG vorliegen kann (E. 6.4). Die Empfangsgebühr ist auch nicht die Gegenleistung für irgendeine andere vom Bund erbrachte Leistung (E. 6.5). Sie ist eher als Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren (E. 6.7). Die Empfangsgebühr untersteht nicht der Mehrwertsteuerpflicht (E. 6.9).

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