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Art. 81 Finanzbeitrag
1 Die Stiftung erhält jährlich einen Beitrag aus dem Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen an die Entwicklung und Beschaffung von Erhebungsmethoden und -systemen. 2 Der Bundesrat legt den Betrag anlässlich der Festlegung der Höhe der Abgaben für Radio und Fernsehen fest. 3 Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199087 ist anwendbar. Tätigkeiten nach den Artikeln 78 und 79 sind von allfälligen anderen Tätigkeiten in der Buchhaltung der Stiftung und allfälliger Tochtergesellschaften zu trennen. |