Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)


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Art. 83 Aufgaben

1 Die Be­schwer­de­in­stanz ist zu­stän­dig für:

a.88
die Be­hand­lung von Be­schwer­den über den In­halt re­dak­tio­nel­ler Pu­bli­ka­tio­nen so­wie den ver­wei­ger­ten Zu­gang zum Pro­gramm oder zum üb­ri­gen pu­bli­zis­ti­schen An­ge­bot der SRG (Art. 94–98);
b.
die Wahl und die Be­auf­sich­ti­gung der Om­buds­stel­len (Art. 91).

2 Sie er­stat­tet dem Bun­des­rat jähr­lich einen Tä­tig­keits­be­richt.

88 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).

BGE

149 I 2 (2C_1023/2021) from 29. November 2022
Regeste: Art. 10 und 13 EMRK; Art. 16, 29a, 35 und 93 Abs. 3 BV; Art. 2 lit. cbis, Art. 5a, 25 Abs. 3 lit. b, Art. 83 Abs. 1 lit. a und Art. 93 Abs. 1 und 95 Abs. 1 RTVG; Art. 28 ff. ZGB; Art. 1, 3, 5 Abs. 4 und Art. 18 der SRG-Konzession; Löschen eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA); Rechtsweg. Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden; dies gilt - wegen des engen inhaltlichen Bezugs zwischen ihrem redaktionellen Beitrag und den Nutzer-Kommentaren dazu - auch, soweit sie solche gestützt auf ihre "Netiquette" streicht (E. 2). Da mangels Wirksamkeit weder der zivil-, straf- noch der aufsichtsrechtliche Rechtsweg in diesem Zusammenhang den Anforderungen von Art. 29a BV genügt, ist der verwaltungsrechtliche Rechtsweg über die Ombudsstelle SRG, der eine vermittelnde Funktion zukommt, an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zu öffnen (E. 3). Die Vorgaben in der "Netiquette" sind im Einzelfall analog der Rechtsprechung zur Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich (BGE 139 I 306) zu handhaben (E. 4).

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