Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)


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Art. 9 Erkennbarkeit der Werbung

1 Wer­bung muss vom re­dak­tio­nel­len Teil des Pro­gramms deut­lich ge­trennt und als sol­che ein­deu­tig er­kenn­bar sein. Der Bun­des­rat kann die­je­ni­gen For­men der Wer­bung, wel­che die Tren­nung oder die Er­kenn­bar­keit ge­fähr­den, un­ter­sa­gen oder be­son­de­ren Be­stim­mun­gen un­ter­wer­fen.

2 Stän­di­ge Pro­gramm­mit­ar­bei­te­rin­nen und -mit­ar­bei­ter des Ver­an­stal­ters dür­fen in sei­nen Wer­be­sen­dun­gen nicht mit­wir­ken. Die lo­ka­len und re­gio­na­len Ver­an­stal­ter mit be­schränk­ten fi­nan­zi­el­len Mit­teln sind von die­ser Be­schrän­kung aus­ge­nom­men.

BGE

139 I 306 (2C_1032/2012) from 16. November 2013
Regeste: Art. 10 EMRK; Art. 16 Abs. 2, Art. 17, 35 Abs. 2 sowie Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 4-6, 94, 95 Abs. 3 lit. b und Art. 97 Abs. 2 lit. b RTVG; Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich; "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt". Die Weigerung der SRG bzw. der publisuisse SA, eine Werbebotschaft auszustrahlen, kann mit Zugangsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) angefochten werden; gegen deren Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (E. 1). Bei ihrem privatrechtlichen Handeln im Werbebereich ist die SRG grundrechtsgebunden. Sie hat dabei insbesondere (auch) dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen. Die blosse Befürchtung, eine umstrittene (ideelle) Werbung könnte ihrem Ruf abträglich sein, stellt kein hinreichendes Interesse dar, die Ausstrahlung eines ihr gegenüber kritischen Werbespots zu verweigern, solange der Auftraggeber nicht widerrechtlich handelt (E. 3-5).

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