1 Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:
- a.
- gegen eine rechtskräftige Verfügung der Aufsichtsbehörde oder gegen einen rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelbehörde verstösst;
- b.
- in schwerer Weise gegen Bestimmungen der Konzession verstösst;
- c.
- Vorschriften über Werbung und Sponsoring verletzt, die in diesem Gesetz (Art. 4, 5 und 9–14), den Ausführungsbestimmungen, der Konzession sowie den einschlägigen internationalen Übereinkommen enthalten sind;
- d.
- die Vorschriften über die Verbreitungspflicht (Art. 55) verletzt;
- e.
- die Pflicht zur Gewährung des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen (Art. 72) nicht einhält;
- f.
- den freien Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 73) nicht gewährt;
- g.
- gegen Massnahmen im Sinn von Artikel 75 (Medienkonzentration) verstösst;
- h.98
- …
2 Mit einem Betrag bis zu 10 000 Franken kann belastet werden, wer einer der folgenden Pflichten nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe macht:
- a.
- Meldepflicht (Art. 3);
- b.
- Bekanntmachungspflichten (Art. 8);
- c.
- Meldepflicht über die Einnahmen aus Werbung und Sponsoring (Art. 15);
- d.
- Meldepflicht über Beteiligungen (Art. 16);
- e.
- Auskunftspflicht (Art. 17);
- f.
- Pflicht zur Berichterstattung (Art. 18);
- g.
- Pflicht zum Einreichen statistischer Angaben (Art. 19);
- h.
- Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Programmen (Art. 20) oder zur Erhaltung von Programmen (Art. 21);
- i.
- Pflichten der SRG (Art. 29);
- j.
- Pflichten für Veranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil (Art. 41);
- k.
- Pflicht zur Mitteilung der Übertragung der Konzession (Art. 48);
- l.
- Pflicht, beim Verbreiten oder Verbreitenlassen von Programmen das vom Bundesrat bestimmte Konzessionsgebiet zu beachten (Art. 52 Abs. 3);
- m.
- Verbreiten vorgeschriebener Programme auf bevorzugten Kanalplätzen (Art. 62);
- n.
- Auskunfts- und Herausgabepflicht (Art. 63 Abs. 3).
3 Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Schwere des Verstosses sowie die finanziellen Verhältnisse der sanktionierten juristischen oder natürlichen Person.