Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)


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Art. 93 Erledigung

1 Die Om­buds­stel­le prüft die An­ge­le­gen­heit und ver­mit­telt zwi­schen den Be­tei­lig­ten. Da­bei kann sie ins­be­son­de­re:

a.
die An­ge­le­gen­heit mit dem Pro­gramm­ver­an­stal­ter be­spre­chen oder ihm in leich­ten Fäl­len zur di­rek­ten Er­le­di­gung über­wei­sen;
b.
für ei­ne di­rek­te Be­geg­nung zwi­schen den Be­tei­lig­ten sor­gen;
c.
Emp­feh­lun­gen an den Pro­gramm­ver­an­stal­ter ab­ge­ben;
d.
die Be­tei­lig­ten über die Zu­stän­dig­kei­ten, das mass­ge­ben­de Recht und den Rechts­weg ori­en­tie­ren.

2 Sie hat kei­ne Ent­schei­dungs- oder Wei­sungs­be­fug­nis.

3 Spä­tes­tens 40 Ta­ge nach Ein­rei­chung der Be­an­stan­dung be­rich­tet die Om­buds­stel­le den Be­tei­lig­ten schrift­lich über die Er­geb­nis­se ih­rer Ab­klä­run­gen und die Art der Er­le­di­gung der Be­an­stan­dung.

4 Im bei­der­sei­ti­gen Ein­ver­ständ­nis kann münd­li­che Er­le­di­gung er­fol­gen.

5 Nach Be­hand­lung der Be­an­stan­dung stellt die Om­buds­stel­le dem Pro­gramm­ver­an­stal­ter Rech­nung. Auf An­trag der Om­buds­stel­le oder des Ver­an­stal­ters kann die Be­schwer­de­in­stanz im Fal­le ei­ner mut­wil­li­gen Be­an­stan­dung die Ver­fah­rens­kos­ten der Per­son auf­er­le­gen, wel­che die Be­an­stan­dung ein­ge­reicht hat.

BGE

149 I 2 (2C_1023/2021) from 29. November 2022
Regeste: Art. 10 und 13 EMRK; Art. 16, 29a, 35 und 93 Abs. 3 BV; Art. 2 lit. cbis, Art. 5a, 25 Abs. 3 lit. b, Art. 83 Abs. 1 lit. a und Art. 93 Abs. 1 und 95 Abs. 1 RTVG; Art. 28 ff. ZGB; Art. 1, 3, 5 Abs. 4 und Art. 18 der SRG-Konzession; Löschen eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA); Rechtsweg. Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden; dies gilt - wegen des engen inhaltlichen Bezugs zwischen ihrem redaktionellen Beitrag und den Nutzer-Kommentaren dazu - auch, soweit sie solche gestützt auf ihre "Netiquette" streicht (E. 2). Da mangels Wirksamkeit weder der zivil-, straf- noch der aufsichtsrechtliche Rechtsweg in diesem Zusammenhang den Anforderungen von Art. 29a BV genügt, ist der verwaltungsrechtliche Rechtsweg über die Ombudsstelle SRG, der eine vermittelnde Funktion zukommt, an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zu öffnen (E. 3). Die Vorgaben in der "Netiquette" sind im Einzelfall analog der Rechtsprechung zur Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich (BGE 139 I 306) zu handhaben (E. 4).

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