Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)


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Art. 97 Entscheid

1 Die Be­ra­tun­gen der Be­schwer­de­in­stanz sind öf­fent­lich, es sei denn, schüt­zens­wer­te Pri­vat­in­ter­es­sen ste­hen ent­ge­gen.

2 Die Be­schwer­de­in­stanz stellt fest, ob:

a.
die an­ge­foch­te­nen re­dak­tio­nel­len Pu­bli­ka­tio­nen Be­stim­mun­gen über den In­halt, die in den Ar­ti­keln 4, 5 und 5a oder im ein­schlä­gi­gen in­ter­na­tio­na­len Recht fest­ge­legt sind, ver­letzt ha­ben; oder
b.
ei­ne rechts­wid­ri­ge Ver­wei­ge­rung des Zu­gangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) vor­liegt.109

3 Stellt sie ei­ne Ver­let­zung fest, so kann sie die in Ar­ti­kel 89 vor­ge­se­he­nen Mass­nah­men er­grei­fen oder be­an­tra­gen.

4 Bei wie­der­hol­ten schwe­ren Ver­stös­sen ge­gen die Pflich­ten nach Ar­ti­kel 4 Ab­sät­ze 1 und 3 so­wie Ar­ti­kel 5 im Pro­gramm oder ge­gen die ent­spre­chen­den Pflich­ten im üb­ri­gen pu­bli­zis­ti­schen An­ge­bot der SRG (Art. 5a) kann die Be­schwer­de­in­stanz beim UVEK ein Sen­de­ver­bot be­an­tra­gen (Art. 89 Abs. 2).110

109 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).

110 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).

BGE

138 I 154 (2C_943/2011, 2C_127/2012) from 12. April 2012
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 1 Abs. 2 lit. d und Art. 57 VwVG; Art. 96 RTVG; Anspruch auf rechtliches Gehör in der Form der Replik in und ausserhalb von Gerichtsverfahren. Weder aus VwVG noch RTVG ergibt sich eine generelle Pflicht zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Soweit Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei Noven enthalten, die prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen, fliesst ein "Replikrecht i.e.S." unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV. Es findet auf sämtliche Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Anwendung. Das auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützte "Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten" hängt demgegenüber nicht von der Entscheidrelevanz ab und findet auf alle Gerichtsverfahren Anwendung, mithin auch auf solche, die nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (E. 2.3), nicht hingegen auf Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden (E. 2.5). Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist keine gerichtliche Behörde im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2.7 und 2.8).

139 I 306 (2C_1032/2012) from 16. November 2013
Regeste: Art. 10 EMRK; Art. 16 Abs. 2, Art. 17, 35 Abs. 2 sowie Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 4-6, 94, 95 Abs. 3 lit. b und Art. 97 Abs. 2 lit. b RTVG; Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich; "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt". Die Weigerung der SRG bzw. der publisuisse SA, eine Werbebotschaft auszustrahlen, kann mit Zugangsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) angefochten werden; gegen deren Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (E. 1). Bei ihrem privatrechtlichen Handeln im Werbebereich ist die SRG grundrechtsgebunden. Sie hat dabei insbesondere (auch) dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen. Die blosse Befürchtung, eine umstrittene (ideelle) Werbung könnte ihrem Ruf abträglich sein, stellt kein hinreichendes Interesse dar, die Ausstrahlung eines ihr gegenüber kritischen Werbespots zu verweigern, solange der Auftraggeber nicht widerrechtlich handelt (E. 3-5).

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