Federal Act
on Radio and Television
(RTVA)


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Art. 38 Principle

1 Li­cences with a per­form­ance man­date and a share of fees (fee-shar­ing li­cences) may be awar­ded to broad­casters of loc­al-re­gion­al pro­gramme ser­vices which:

a.
provide to an area that has no ad­equate fund­ing op­tions ra­dio and tele­vi­sion pro­gramme ser­vices which take ac­count of loc­al or re­gion­al par­tic­u­lar­it­ies by provid­ing com­pre­hens­ive in­form­a­tion, par­tic­u­larly on polit­ic­al, eco­nom­ic and so­cial mat­ters and which con­trib­ute to the de­vel­op­ment of cul­tur­al life in the cov­er­age area;
b.
con­trib­ute to the ful­fil­ment of the man­date un­der the Fed­er­al Con­sti­tu­tion in urb­an areas by means of com­ple­ment­ary, non-profit-ori­ent­ated ra­dio pro­gramme ser­vices.

2 Fee-shar­ing li­cences give an en­ti­tle­ment to broad­cast the pro­gramme ser­vice with­in a spe­cif­ic cov­er­age area (right of ac­cess) and to a pro­por­tion of the rev­en­ue from ra­dio and tele­vi­sion fees.

3 One fee-shar­ing li­cence is awar­ded for each cov­er­age area.

4 The li­cence spe­cifies as a min­im­um:

a.
the cov­er­age area and the tech­nic­al means of broad­cast­ing;
b.
the re­quired pro­gramme ser­vices and the op­er­a­tion­al and or­gan­isa­tion­al re­quire­ments ne­ces­sary for these;
c.
oth­er re­quire­ments and con­di­tions which the li­censee must ful­fil.

5 ...43

43 Re­pealed by No I of the Fed­er­al Act of 26 Sept. 2014, with ef­fect from 1 Ju­ly 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).

BGE

135 II 296 (2C_899/2008) from 18. Juni 2009
Regeste: Art. 16, 17, 26 und 93 Abs. 2 BV; Art. 59, 60, 107 Abs. 6 sowie Art. 110 Abs. 2 und 3 RTVG; rundfunkrechtliche Aufschaltpflicht für ein altrechtlich konzessioniertes privates Fernsehprogramm, welches neurechtlich keiner Konzession mehr bedarf und über keinen Leistungsauftrag verfügt ("Must carry"-Rules). Eine unter altem Recht konzessionierte Fernsehveranstalterin profitiert übergangsrechtlich von einem Zugangsrecht zu einem Netzwerk für die analoge Ausstrahlung ihres Programms nur, falls sie bereits altrechtlich in den Genuss einer Aufschaltverfügung gekommen ist (E. 2 und 3). Für den Erlass einer Aufschaltverfügung nach neuem Recht muss das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beitragen (E. 4.1-4.3). Ein Programm, welches trotz spezifisch schweizerischen Sportbeiträgen weiterhin in erheblichem Mass aus Produktionen besteht (Call-In, Erotik, Wahrsagerei), die keinen Mehrwert zum bestehenden Programmangebot bieten, genügt dieser Anforderung nicht (E. 4.4).

138 II 267 (2C_790/2011) from 22. März 2012
Regeste: Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 59 und 60 Abs. 1 lit. a und b RTVG; Zugang zu Verbreitungsinfrastruktur von Fernsehprogrammen ("Must-Carry"-Verpflichtungen); Aufschaltpflicht für das Jugendprogramm "joiz". Ausnahmsweise kann auch ein Sparten- oder Zielpublikumsprogramm in den Genuss einer Aufschaltverfügung nach Art. 60 Abs. 1 RTVG kommen, wenn es ein originelles und finanziell realisierbares Gesamtprogramm offeriert, das über die bestehenden Angebote hinaus in qualitativ und quantitativ relevanter Weise zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags für Radio und Fernsehen beiträgt und die bestehende audiovisuelle Medienlandschaft thematisch sinnvoll ergänzt (E. 2 und 3). Beurteilung des Jugendprogramms "joiz" (E. 4).

141 II 182 (2C_882/2014) from 13. April 2015
Regeste: Art. 16 Abs. 3 und Art. 93 BV; Art. 10 EMRK; Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; Art. 14 Ziff. 1 MWSTV; Art. 68 ff. RTVG; Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht. Rechtliche Grundlagen der Radio- und Fernsehempfangsgebühren (E. 2). Auch Leistungen, die sich der Staat zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe beschafft, können der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Voraussetzung dazu ist, dass ein Leistungsaustauschverhältnis bzw. keine Subventionierung vorliegt (E. 3). Aufgrund der Entwicklung des Radio- und Fernsehrechts (E. 6.3) kann an der Qualifikation der Empfangsgebühr als Regalabgabe nicht festgehalten werden. Wer Radio- und Fernsehsendungen empfängt, nimmt ein verfassungsmässiges Recht wahr, womit keine Überlassung von Rechten im Sinne von Art. 3 lit. e MWSTG vorliegen kann (E. 6.4). Die Empfangsgebühr ist auch nicht die Gegenleistung für irgendeine andere vom Bund erbrachte Leistung (E. 6.5). Sie ist eher als Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren (E. 6.7). Die Empfangsgebühr untersteht nicht der Mehrwertsteuerpflicht (E. 6.9).

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