Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)

vom 9. März 2007 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR
Art.14 Interaktive Werbung

(Art. 9 Abs. 1 RTVG)

1 Hat das Pu­bli­kum durch Ak­ti­vie­rung ei­nes am Bild­schirm ein­ge­blen­de­ten Si­gnets die Mög­lich­keit, aus dem Pro­gramm in ein in­ter­ak­ti­ves Wer­beum­feld zu wech­seln, so sind fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen zu er­fül­len:

a.
Nach der Ak­ti­vie­rung muss das Pu­bli­kum dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass es das Fern­seh­pro­gramm ver­lässt und in ein kom­mer­zi­el­les Um­feld ge­langt.
b.
Im An­schluss an den Hin­weis nach Buch­sta­be a muss das Pu­bli­kum den Ein­tritt in das kom­mer­zi­el­le Um­feld be­stä­ti­gen.
c.
Die der Be­stä­ti­gung un­mit­tel­bar fol­gen­de Ober­flä­che darf kei­ne Wer­bung für Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen ent­hal­ten, für wel­che nach Ar­ti­kel 10 Ab­sät­ze 1 und 2 RTVG ein Wer­be­ver­bot be­steht.

2 Wird das Si­gnet, das in das in­ter­ak­ti­ve Wer­beum­feld führt, im re­dak­tio­nel­len Teil des Pro­gramms ein­ge­blen­det, so gel­ten für das ein­ge­blen­de­te Si­gnet die Be­stim­mun­gen von Ar­ti­kel 13.

BGE

118 IB 356 () from 13. Juli 1992
Regeste: Art. 31 BV; Art. 15 Abs. 2 der Konzession vom 5. Oktober 1987 für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft; Art. 9 lit. e der aufgehobenen bundesrätlichen Weisungen vom 15. Februar 1984 über die Fernsehwerbung; Werbespot für "Camel-Trophy"-Uhren. 1. Aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde trotz Inkrafttretens der neuen Radio- und Fernsehgesetzgebung (Art. 103 lit. a OG; E. 1a und 1b). 2. Der Anzeiger im konzessionsrechtlichen Aufsichtsverfahren ist in der Regel vor Bundesgericht nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 110 Abs. 1 OG (E. 1c). 3. Zuständigkeit zur Überprüfung von Konzessionsverletzungen durch Werbesendungen am Fernsehen (E. 3). 4. Das Verbot eines Fernsehspots, mit dem unmittelbar nicht für eine Tabakware, jedoch für ein damit assoziativ verbundenes anderes Produkt geworben wird, bedarf - Fälle von Rechtsmissbrauch vorbehalten - im Hinblick auf die Handels- und Gewerbefreiheit einer klaren gesetzlichen Grundlage (E. 4a-c). 5. Frage offengelassen, ob eine solche Werbung als unterschwellige Werbung nach Art. 14 Abs. 1 lit. f der Radio- und Fernsehverordnung untersagt werden könnte (E. 5d).

123 II 402 () from 20. August 1997
Regeste: Art. 10 EMRK, Art. 13 EMRK u. 14 EMRK; Art. 55bis BV; Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG u. Art. 25 VwVG; Art. 5 Abs. 3 RTVG u. Art. 18 RTVG; Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen ("Recht auf Antenne"). Rechtsnatur des Handelns der SRG bzw. der "publisuisse SA" im Programmbereich (E. 2; Bestätigung von BGE 119 Ib 241 ff.) und im Werbebereich (E. 3). Über einen sich allenfalls ausnahmsweise aus Art. 10 in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergebenden Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen hat das Bundesamt für Kommunikation in einer Feststellungsverfügung zu entscheiden (E. 4). Anspruch im konkreten Fall verneint, bei dem im Interesse des Tierschutzes für eine Reduktion des Fleischkonsums geworben werden soll (E. 5).

136 I 158 (2F_6/2009) from 4. November 2009
Regeste: Art. 10 EMRK; Art. 35 BV; Art. 122 und 124 Abs. 2 BGG; Revision des Urteils 2A.330/1996 (BGE 123 II 402) betreffend Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen (VgT-Spot). Nach dem 1. Januar 2007 eingereichte Revisionsgesuche sind im Verfahren gemäss den Art. 121 ff. BGG zu behandeln, auch wenn das betroffene Urteil vor dem Inkrafttreten des BGG ergangen ist (E. 1). Da nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 30. Juni 2009 (VgT II) das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch bzw. dessen Ablehnen im Nachgang zum Entscheid des EGMR vom 28. Juni 2001 (VgT I) eine neue Verletzung von Art. 10 EMRK dargestellt hat, ist BGE 123 II 402 zu revidieren und der damalige Sachverhalt unter Hinweis auf Art. 35 BV so zu beurteilen, wie dies ohne die festgestellte Verletzung von Art. 10 EMRK geschehen wäre (E. 2 und 3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden