Art.39 Festlegung des Abgabenanteils 53
(Art. 40 RTVG) 1 Der jährliche Abgabenanteil entspricht:
2 Der Höchstwert wird in der Konzession festgehalten. 3 Das UVEK überprüft die Abgabenanteile der Veranstalter in der Regel nach fünf Jahren und legt sie gegebenenfalls neu fest. 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 20201461). |