Art.56 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung
(Art. 64 RTVG) 1 Verwendet die Fernmeldedienstanbieterin ein anderes Verfahren zur Aufbereitung als der Veranstalter, so sind die Programme und die daran gekoppelten Dienste so auszustrahlen, dass das Publikum sie in einer den Anforderungen von Artikel 45 entsprechenden Qualität nutzen kann. 2 Bestehen internationale Standards für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen oder bezüglich offener Schnittstellen, kann das UVEK diese Standards für verbindlich erklären, soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist. 3 Die Fernmeldedienstanbieterin hat dem Veranstalter die Verwaltung seiner Kundenbeziehungen zu ermöglichen. Fernmeldedienstanbieterinnen und Veranstalter regeln die technische und die kommerzielle Umsetzung der Verwaltung der Kundenbeziehungen vertraglich. Das UVEK kann technische und administrative Anforderungen erlassen. 4 Die Fernmeldedienstanbieterin darf Daten, die sie im Zusammenhang mit der Umsetzung von Absatz 3 erhalten hat, nicht zu anderen Zwecken verwenden und insbesondere nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen und Dritte weitergeben. |