Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)


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Art.15 Virtuelle Werbung

(Art. 9 Abs. 1 RTVG)

1 Vir­tu­el­le Wer­bung ist die Ver­än­de­rung des zu ver­brei­ten­den Si­gnals, in­dem am Ort der Auf­nah­me be­ste­hen­de Wer­be­flä­chen durch an­de­re er­setzt wer­den.

2 Vir­tu­el­le Wer­bung ist un­ter fol­gen­den Be­din­gun­gen zu­läs­sig:

a.
Die zu er­set­zen­de Wer­be­flä­che steht in Zu­sam­men­hang mit ei­nem von Drit­ten or­ga­ni­sier­ten öf­fent­li­chen Er­eig­nis.
b.
Er­setzt wird ei­ne am Ort der Auf­nah­me be­ste­hen­de un­be­weg­li­che Wer­be­flä­che, die von Drit­ten ei­gens für die­ses Er­eig­nis auf­ge­stellt wur­de.
c.
Die auf dem Bild­schirm sicht­ba­re Wer­bung darf nur dann be­weg­te Bil­der ver­wen­den, wenn die er­setz­te Wer­be­flä­che be­reits be­weg­te Bil­der ent­hielt.
d.
Am An­fang und am En­de der be­tref­fen­den Sen­dung muss dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass die Sen­dung vir­tu­el­le Wer­bung ent­hält.

3 Un­zu­läs­sig ist die vir­tu­el­le Wer­bung in Nach­rich­ten­sen­dun­gen und Sen­dun­gen zum po­li­ti­schen Zeit­ge­sche­hen, in Kin­der­sen­dun­gen so­wie wäh­rend der Über­tra­gung von Got­tes­diens­ten.

4 Die Ar­ti­kel 9 und 11 RTVG sind nicht an­wend­bar.

BGE

126 II 7 () from 13. Januar 2000
Regeste: Art. 56 u. 58 Abs. 2 bzw. 65 Abs. 1 sowie Art. 18 u. 19 RTVG; Art. 15 Abs. 1 lit. a u. Art. 16 RTVV; rundfunkrechtliche Zulässigkeit der Nennung von ACS und TCS im Zusammenhang mit den "Verkehrsinformationen" von Radio DRS. Zuständigkeiten der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen sowie der konzessionsrechtlichen Aufsichtsbehörden im Programm- und Werbebereich (E. 3). Allgemeine Abgrenzung von Werbung und Sponsoring (E. 4 u. 5a); die Zusammenarbeit von Radio DRS mit ACS und TCS bei den "Verkehrsinformationen" als Sponsoring (E. 5b). Entgegen der Ansicht der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen hat dieses keinen "politischen Charakter" und war deshalb auch im Vorfeld der Abstimmung über die Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs ("FinöV"-Vorlage) rundfunkrechtlich zulässig (E. 6).

126 II 21 () from 13. Januar 2000
Regeste: Art. 11 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen; Art. 15 Abs. 1 lit. d der Radio- und Fernsehverordnung; Zuständigkeit zur Prüfung der Rundfunkrechtskonformität einer Werbung für alkoholfreies Bier ("Schlossgold"-Werbung). Die Frage, ob ein Produkt trotz Werbeverbots bzw. in Umgehung eines solchen unzulässigerweise beworben und der Zuschauer dadurch getäuscht worden ist, obliegt in der Regel - und im konkreten Fall - der konzessionsrechtlichen Aufsichtsbehörde und nicht der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (E. 2d).

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