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Art.17 Politische Werbung
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d RTVG) 1 Als politische Partei gilt eine an Volkswahlen teilnehmende Gruppierung. 2 Als politische Ämter gelten Ämter, die in Volkswahlen vergeben werden. 3 Das Werbeverbot für Themen, welche Gegenstand einer Volksabstimmung sind, gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungstermins durch die zuständige Behörde. |