|
Open article in different language:
FR
|
|
Art.24 Meldepflicht bei Änderungen von Beteiligungen am Veranstalter
(Art. 16 RTVG) 1 Meldepflichtig ist jeder Übergang von Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapital oder von Stimmrechten eines konzessionierten Veranstalters im Umfang von mindestens 5 Prozent bzw. eines nicht konzessionierten Veranstalters im Umfang von mindestens einem Drittel. 2 Meldepflichtig ist ausserdem jeder Übergang, durch den sich die wirtschaftliche Beherrschung des Veranstalters ändert. 3 Die Meldung hat innert eines Monats zu erfolgen. 4 Ausgenommen von der Meldepflicht sind nicht konzessionierte Veranstalter mit einem jährlichen Betriebsaufwand von höchstens 1 Million Franken.32 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849). |
