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Art.25 Meldepflicht bei namhaften Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen
(Art. 16 RTVG) 1 Die Beteiligung an einem anderen Unternehmen ist meldepflichtig, wenn ein konzessionierter Veranstalter mindestens 20 Prozent bzw. ein nicht konzessionierter Veranstalter mindestens einen Drittel des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens besitzt. 2 Zu melden sind auch alle Veränderungen der nach Absatz 1 meldepflichtigen Beteiligungen. 3 Die Meldung hat innert eines Monats zu erfolgen. 4 Ausgenommen von der Meldepflicht sind nicht konzessionierte Veranstalter mit einem jährlichen Betriebsaufwand von höchstens 1 Million Franken.33 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849). |