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Art.26 Auskunftspflicht
(Art. 17 Abs. 2 Bst. a RTVG) Der Auskunftspflicht nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a RTVG unterliegen auch juristische und natürliche Personen, die im Radio- und Fernsehmarkt oder in einem verwandten Markt tätig sind, und:
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