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Art.28 Aufzeichnungspflicht
(Art. 20 RTVG) 1 Veranstalter mit einem unmoderierten Musikprogramm ohne Werbung und Sponsoring sind von der Aufzeichnungspflicht befreit. Das Programm muss mittels Sendelisten rekonstruierbar sein. 2 Die Veranstalter nach Absatz 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die ausgestrahlten Musiktitel zu beschaffen und herauszugeben. 3 Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist für Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG beträgt:
4 Der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 3 unterliegen Beiträge, die unverändert mindestens 24 Stunden publiziert waren.43 42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151). 43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151). |