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Art.31 Verwendung der Daten
(Art. 19 RTVG) 1 Die ausschliesslich zu Statistikzwecken beschafften Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, es sei denn, es bestehe eine gesetzliche Grundlage oder der betroffene Veranstalter habe seine schriftliche Einwilligung gegeben. 2 Um den Datenschutz und das Statistikgeheimnis zu wahren, trifft das BAKOM die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen gegen die missbräuchliche Bearbeitung der von ihm verwendeten Daten. 3 Das BAKOM kann die Daten nach Absatz 1 für statistische und wissenschaftliche Arbeiten weitergeben, sofern gewährleistet ist, dass die Empfänger den Datenschutz einhalten. |