Art.33 Archive der SRG 45
(Art. 21 RTVG) 1 Die SRG sorgt für eine dauerhafte Erhaltung ihrer Sendungen. 2 Sie macht ihre Sendungsarchive der Öffentlichkeit in geeigneter Form zum Eigengebrauch und zur wissenschaftlichen Nutzung zugänglich, unter Respektierung von Rechten Dritter. 3 Bei den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 arbeitet die SRG mit Fachinstitutionen im Bereich des audiovisuellen Erbes zusammen, um sicherzustellen, dass die Archivierung nach fachlich anerkannten Standards vorgenommen wird und der Zugang nach solchen Standards gewährt wird. 4 Der Aufwand der SRG wird beim Bedarf nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe a RTVG berücksichtigt. 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151). BGE
121 II 81 () from 10. März 1995
Regeste: Art. 108 Abs. 2 RTVV, Art. 20 Abs. 2 SRG-Konzession; Aufschaltung eines Lokalradios auf den Telefonrundspruch. Gesetzes- und Systemkonformität von Art. 108 Abs. 2 RTVV (E. 3). Verhältnis von Art. 108 Abs. 2 RTVV zu Art. 20 Abs. 2 der SRG-Konzession vom 18. November 1992 (E. 4 u. 5). |