Art.44 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer 56
(Art. 45 Abs. 2 RTVG) 1 Das BAKOM kann Konzessionen für die Veranstaltung von lokalen oder regionalen Programmen von kurzer Dauer erteilen, die drahtlos-terrestrisch verbreitet werden. Ein Programm darf an höchstens 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Tagen verbreitet werden. 2 Ein Veranstalter erhält pro Kalenderjahr höchstens eine solche Konzession. 3 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer werden ohne Ausschreibung auf Gesuch hin erteilt, wenn voraussichtlich nicht mehr Veranstalter interessiert sind, als Frequenzen verfügbar sind. 4 Solche Konzessionen können namentlich erteilt werden aus Anlass eines bedeutenden Ereignisses im Versorgungsgebiet, zur Unterstützung der Unterrichts- und Ausbildungstätigkeit oder im Rahmen der Jugendarbeit. 56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965). |