Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)

Art.60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung

(Art. 68 RTVG)

1 Die Er­he­bungs­stel­le kann fol­gen­de Ge­büh­ren in Rech­nung stel­len:

Fran­ken

a.
für je­de Drei­mo­nats­rech­nung einen Zu­schlag für die Rech­nungs­stel­lung in Pa­pier­form

2.–

b.
für ei­ne Mah­nung

5.–

c.
für ei­ne zu Recht an­ge­ho­be­ne Be­trei­bung

20.–

2 Die Er­he­bungs­stel­le in­for­miert die Haus­hal­te mit je­der Rech­nungs­stel­lung über die­se Ge­büh­ren.

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