Art. 67a Bezug von Daten aus Ordipro
(Art. 69g RTVG) 1 Das EDA stellt der Erhebungsstelle die folgenden Angaben aus dem Informationssystem Ordipro zu jenen Personen zur Verfügung, die nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe b RTVG von der Abgabe befreit werden:
2 Die Daten sind der Erhebungsstelle monatlich innerhalb der ersten drei Werktage des Monats über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes zu liefern. Jede Lieferung umfasst den vollen Datenbestand zu jedem Datenmerkmal. Das BAKOM bezeichnet in einer Weisung die anwendbaren Standards für die Datenlieferungen und für die Bereinigung von mangelhaften Datenlieferungen. 79 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 26 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). |