Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)

Art. 67e Rechnungsstellung

(Art. 70a RTVG)

1 Die ESTV ver­sen­det mo­nat­lich elek­tro­ni­sche Jah­res­rech­nun­gen an ab­ga­be­pflich­ti­ge Un­ter­neh­men, erst­mals im Fe­bru­ar und letzt­mals im Ok­to­ber ei­nes Jah­res.

2 So­bald der ESTV al­le In­for­ma­tio­nen vor­lie­gen, die ihr die Ein­stu­fung ei­nes Un­ter­neh­mens in ei­ne Ta­rif­ka­te­go­rie er­mög­li­chen, stellt sie dem Un­ter­neh­men den Ge­samt­be­trag der Ab­ga­be mit dem nächs­ten Rech­nungs­ver­sand elek­tro­nisch in Rech­nung.

3 Hat die ESTV die Ab­ga­be nicht in Rech­nung ge­stellt oder er­weist sich die Rech­nung als un­rich­tig, so for­dert sie den be­tref­fen­den Be­trag nach oder er­stat­tet ihn zu­rück.

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