Art. 67e Rechnungsstellung
(Art. 70a RTVG) 1 Die ESTV versendet monatlich elektronische Jahresrechnungen an abgabepflichtige Unternehmen, erstmals im Februar und letztmals im Oktober eines Jahres. 2 Sobald der ESTV alle Informationen vorliegen, die ihr die Einstufung eines Unternehmens in eine Tarifkategorie ermöglichen, stellt sie dem Unternehmen den Gesamtbetrag der Abgabe mit dem nächsten Rechnungsversand elektronisch in Rechnung. 3 Hat die ESTV die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück. |