Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)

Art. 67f Rückerstattung 87

Un­ter­neh­men mit we­ni­ger als ei­ner Mil­li­on Fran­ken Um­satz wird die Ab­ga­be auf Ge­such hin zu­rück­er­stat­tet, so­fern sie im Ge­schäfts­jahr, für wel­ches die Ab­ga­be er­ho­ben wur­de:

a.
einen Ge­winn er­ziel­ten, der we­ni­ger als das Zehn­fa­che der Ab­ga­be be­trägt; oder
b.
einen Ver­lust aus­wie­sen.

87 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 20201461).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback