Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)

Art. 67g Überweisung der Abgabe 88

(Art. 70a RTVG)

1 Die ESTV über­weist den Net­to­er­trag aus der Er­he­bung der Un­ter­neh­mens­ab­ga­be mo­nat­lich an das BA­KOM oder stellt die­sem bei ei­nem Auf­wan­d­über­schuss Rech­nung.

2 Der Net­to­er­trag um­fasst die im Rech­nungs­jahr in Rech­nung ge­stell­ten Ab­ga­ben und Ver­zugs­zin­sen und be­rück­sich­tigt aus­ser­dem:

a.
die De­bi­to­ren­ver­lus­te;
b.
die Be­triebs­kos­ten der ESTV für die Er­he­bung der Ab­ga­be;
c.
die Rück­er­stat­tun­gen nach Ar­ti­kel 67f.

88 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Okt. 2018 (AS 2018 3209).

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