Art. 67g Überweisung der Abgabe 88
(Art. 70a RTVG) 1 Die ESTV überweist den Nettoertrag aus der Erhebung der Unternehmensabgabe monatlich an das BAKOM oder stellt diesem bei einem Aufwandüberschuss Rechnung. 2 Der Nettoertrag umfasst die im Rechnungsjahr in Rechnung gestellten Abgaben und Verzugszinsen und berücksichtigt ausserdem:
88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Okt. 2018 (AS 2018 3209). |