Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)

Art. 67j

1 Das BA­KOM pu­bli­ziert jähr­lich:

a.
für die Haus­halt- und für die Un­ter­neh­mens­ab­ga­be so­wie kon­so­li­diert für bei­de:
1.
die Ge­samtein­nah­men der Ab­ga­be,
2.
die Er­he­bungs­kos­ten;
b.
die Ver­wen­dung der Ein­nah­men nach Ver­wen­dungs­zweck.

2 Die Er­he­bungs­stel­le und die ESTV lie­fern dem BA­KOM die nö­ti­gen An­ga­ben.

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