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Art.73 Medienforschung
(Art. 77 RTVG) 1 Für die Unterstützung von Forschungsprojekten im Bereich von Radio und Fernsehen ist in der Regel mindestens die Hälfte des Ertrags aus der Konzessionsabgabe zu verwenden. 2 Unterstützt werden namentlich wissenschaftliche Forschungsprojekte, deren Ergebnisse Hinweise auf programmliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und technische Entwicklungen bei Radio und Fernsehen liefern und es damit der Verwaltung und der Branche ermöglichen, auf diese Entwicklungen zu reagieren. 3 Das BAKOM entscheidet über die Vergabe der Beiträge an Forschungsprojekte. Die Beiträge werden in der Regel auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung vergeben; das BAKOM kann Schwerpunktthemen vorgeben sowie den Höchstanteil eines Beitrags an den anrechenbaren Kosten eines Forschungsprojekts festlegen. |
