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Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetz
(RVOG)

vom 21. März 1997 (Stand am 2. Dezember 2019)

Art. 19 Beschlussfähigkeit

1 Der Bun­des­rat kann gül­tig ver­han­deln, wenn we­nigs­tens vier Mit­glie­der des Bun­des­ra­tes an­we­send sind.

2 Er ent­schei­det mit Stim­men­mehr­heit. Stimment­hal­tung ist zu­läs­sig; ein Be­schluss ist gül­tig, wenn er we­nigs­tens die Stim­men von drei Mit­glie­dern auf sich ver­ei­nigt.

3 Das vor­sit­zen­de Mit­glied des Bun­des­ra­tes stimmt mit. Bei Stim­men­gleich­heit zählt sei­ne Stim­me dop­pelt; aus­ge­nom­men sind Wahlen.