Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetz
(RVOG)

vom 21. März 1997 (Stand am 2. Dezember 2019)


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Art. 21 Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Ver­hand­lun­gen des Bun­des­ra­tes und das Mit­be­richts­ver­fah­ren ge­mä­ss Ar­ti­kel 15 sind nicht öf­fent­lich. Die In­for­ma­ti­on rich­tet sich nach Ar­ti­kel 10.

BGE

136 II 399 (1C_522/2009) from 19. Mai 2010
Regeste: Art. 6 und 8 Abs. 1 BGÖ, Art. 15 RVOG, Art. 5 RVOV; Einsichtsrecht in die zwischen der Eidgenossenschaft und dem Generalsekretär eines Departements bzw. seinem Stellvertreter abgeschlossenen Abgangsvereinbarungen. Als einfache Beilagen zum Antrag an den Bundesrat, welche vor Eröffnung des Mitberichtsverfahrens erstellt wurden, unterliegen die Abgangsvereinbarungen nicht der Geheimhaltung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGÖ (E. 2).

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