Art. 23 Ausschüsse des Bundesrates 29
1 Der Bundesrat kann für bestimmte Geschäfte aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern. 2 Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Bundesrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen mit anderen in- oder ausländischen Behörden oder mit Privaten. Sie haben keine Entscheidbefugnisse. 3 Sie informieren den Bundesrat regelmässig über ihre Beratungen. 4 Die Bundeskanzlei führt das Sekretariat, das insbesondere die Beratungen in den Ausschüssen protokolliert und die Dokumentation führt. 29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811). |