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Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit
1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz. 2 Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. 3 Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit. |