Art. 38a Leistungsvereinbarungen 42
1 Die Departemente führen mit jährlichen Leistungsvereinbarungen:
2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist von der Führung mit Leistungsvereinbarung ausgenommen. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen. 3 Führen Gruppen und Ämter Verwaltungseinheiten mit eigenem Globalbudget, so kann ihnen das Departement die Kompetenz zum Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit diesen Verwaltungseinheiten delegieren. 4 In der Leistungsvereinbarung sind die Aufgaben der Verwaltungseinheiten nach Vorhaben und Leistungsgruppen gegliedert. Sie sind mit messbaren Zielen zu versehen. 5 Die Verwaltungseinheiten berichten jährlich über die Zielerreichung. Zu Beginn jeder Legislaturplanung überprüfen sie die Struktur und die Ziele ihrer Leistungsgruppen. 42 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767). |