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Art. 42 Funktionen
1 Das Generalsekretariat unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeit des Departements sowie bei den dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin zustehenden Entscheidungen. 2 Es nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin wahr. 3 Es sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten des Departements mit denjenigen der anderen Departemente und des Bundesrates koordiniert werden. 4 Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Vorbereitung der Verhandlungen des Bundesrates. |