Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetz
(RVOG)

vom 21. März 1997 (Stand am 2. Dezember 2019)


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Art. 47 Entscheide

1 Je nach Be­deu­tung ei­nes Ge­schäfts ent­schei­det ent­we­der der Bun­des­rat, ein De­par­te­ment, ei­ne Grup­pe oder ein Amt.

2 Der Bun­des­rat legt durch Ver­ord­nung fest, wel­che Ver­wal­tungs­ein­heit für die Ent­schei­dung in ein­zel­nen Ge­schäf­ten oder in gan­zen Ge­schäfts­be­rei­chen zu­stän­dig ist.

3 Kön­nen sich die De­par­te­men­te im Ein­zel­fall über die Zu­stän­dig­keit nicht ei­ni­gen, so ent­schei­det der Bun­des­prä­si­dent oder die Bun­des­prä­si­den­tin.

4 Die über­ge­ord­ne­ten Ver­wal­tungs­ein­hei­ten und der Bun­des­rat kön­nen je­der­zeit ein­zel­ne Ge­schäf­te zum Ent­scheid an sich zie­hen.

5 Vor­be­hal­ten blei­ben die nach der Ge­setz­ge­bung über die Bun­des­rechts­pfle­ge zwin­gend zu be­rück­sich­ti­gen­den Zu­stän­dig­kei­ten. Ist die Be­schwer­de an den Bun­des­rat un­zu­läs­sig, so kann der Bun­des­rat der zu­stän­di­gen Bun­des­ver­wal­tungs­­be­hör­de Wei­sung er­tei­len, wie nach Ge­setz zu ent­schei­den ist.

6 Ge­schäf­te des Bun­des­ra­tes ge­hen von Rechts we­gen auf das in der Sa­che zu­stän­di­ge De­par­te­ment über, so­weit Ver­fü­gun­gen zu tref­fen sind, die der Be­schwer­de an das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt un­ter­lie­gen. Die Be­schwer­de ge­gen Ver­fü­gun­gen des Bun­des­ra­tes nach Ar­ti­kel 33 Buch­sta­ben a und b des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 200548 bleibt vor­be­hal­ten.49

48 SR 173.32

49 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 9 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).

BGE

129 II 193 () from 21. Februar 2003
Regeste: Art. 121 Abs. 2, Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 189 Abs. 4 BV (Fassung Justizreform); Art. 13 und 8 EMRK; Art. 100 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 und 4 OG. Vom Bundesrat verhängtes Einreiseverbot gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen. Grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen (unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützte) Bundesratsbeschlüsse betreffend Einreisesperren und politische Ausweisungen (E. 2). Anwendbarkeit von Art. 13 EMRK bejaht bei Verhängung eines Einreiseverbots gegen einen niedergelassenen Ausländer, dessen Ehefrau und Kinder in der Schweiz leben, da sich in vertretbarer Weise ein Eingriff ins Familienleben (Art. 8 EMRK) behaupten lässt (E. 3). Hat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, um seinerseits einen Art. 13 EMRK genügenden Rechtsschutz zu gewährleisten? Frage offen gelassen (E. 4). Das aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen (Art. 184 Abs. 3 BV) verhängte Einreiseverbot gegen den in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, der in oder für Organisationen tätig gewesen ist, deren Aktivitäten geeignet sind, die Lage im Kosovo und den angrenzenden Gebieten zusätzlich zu destabilisieren und damit die Beziehungen der Schweiz zu Drittstaaten zu gefährden, hält vor Art. 8 EMRK stand (E. 5).

138 III 90 (4A_425/2011) from 12. Dezember 2011
Regeste: Führung des Handelsregisters; Behördenbeschwerde; Selbsteintritt; Art. 47 Abs. 4 und 5 RVOG; Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV; Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und Art. 76 Abs. 2 BGG. Gestützt auf das Selbsteintrittsrecht ist das Bundesamt für Justiz legitimiert, an Stelle des ihm untergeordneten Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV Beschwerde zu erheben (E. 2).

145 V 333 (9C_521/2019) from 16. Oktober 2019
Regeste: Art. 13 f., 27 Abs. 1 und 3, Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVG; Art. 47 Abs. 6 Satz 1 RVOG; Art. 24 Abs. 2 Teilsatz 1 IVV; Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten (Invalidenversicherung). Es ist nicht Aufgabe der kantonalen Schiedsgerichte in Sozialversicherungsstreitigkeiten, die Änderung einer bestehenden Tarifstruktur auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (E. 6). Dieser Grundsatz hat erst recht zu gelten, wenn es wie im vorliegenden Fall darum geht, sich zu Tarifpositionen wie etwa die anwendbare Tarifordnung zu äussern, bezüglich welcher es sowohl an einer konkret vorhandenen tariflichen Grundlage (vertragsloser Zustand) als auch an generell-abstrakten Grundsätzen zu deren Ermittlung fehlt. Das vorinstanzliche Schiedsgericht ist daher zu Recht auf die Klage nicht eingetreten (E. 7).

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