Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 57a Zweck
1 Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2 Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden. |