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                                    Art. 57c Einsetzung 
                                
                            
                            
                             
                    1 Auf die Einsetzung einer Kommission ist zu verzichten, wenn die Aufgabe geeigneter durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation oder Person erfüllt werden kann. 2 Der Bundesrat setzt ausserparlamentarische Kommissionen ein und wählt deren Mitglieder. 3 Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 4 Ist eine Vakanz entstanden, so findet eine Ergänzungswahl statt.  |