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Art. 57e Zusammensetzung
1 Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. 2 Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein. 3 Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden. |