Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetz
(RVOG)

vom 21. März 1997 (Stand am 2. Dezember 2019)


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Art. 57h68

1 Zur Re­gis­trie­rung, Ver­wal­tung, In­de­xie­rung und Kon­trol­le von Schrift­ver­kehr und Ge­schäf­ten kann je­des Bun­des­or­gan nach dem Bun­des­ge­setz vom 19. Ju­ni 199269 über den Da­ten­schutz ein In­for­ma­ti­ons- und Do­ku­men­ta­ti­ons­sys­tem füh­ren. Die­ses Sys­tem kann be­son­ders schüt­zens­wer­te Da­ten und Per­sön­lich­keitspro­fi­le ent­hal­ten, so­weit sich die­se aus dem Schrift­ver­kehr oder aus der Art des Ge­schäf­tes er­ge­ben. Das be­tref­fen­de Bun­des­or­gan kann Per­so­nen­da­ten nur spei­chern, wenn sie da­zu die­nen:

a.
sei­ne Ge­schäf­te zu be­ar­bei­ten;
b.
die Ar­beits­ab­läu­fe zu or­ga­ni­sie­ren;
c.
fest­zu­stel­len, ob es Da­ten über ei­ne be­stimm­te Per­son be­ar­bei­tet;
d.
den Zu­gang zur Do­ku­men­ta­ti­on zu er­leich­tern.

2 Zu den Per­so­nen­da­ten ha­ben aus­sch­liess­lich Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des be­tref­fen­den Bun­des­or­gans Zu­gang, und dies nur so­weit sie sie zur Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­be brau­chen.

3 Der Bun­des­rat er­lässt Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen zu Or­ga­ni­sa­ti­on und Be­trieb die­ser In­for­ma­ti­ons- und Do­ku­men­ta­ti­ons­sys­te­me so­wie zum Schutz der dar­in er­fass­ten Per­so­nen­da­ten.

68 Ur­sprüng­lich Art. 57a.

69 SR 235.1

BGE

143 II 443 (8C_79/2016) from 30. Juni 2017
Regeste: Art. 6 ArG; Art. 26 ArGV 3; Art. 57i-q RVOG; Art. 10 und Art. 11 der Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; missbräuchliche Verwendung und Analyse der elektronischen Infrastruktur; in unzulässiger Weise erworbene Beweismittel und Interessenabwägung; fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund schwerwiegender Gründe. Das RVOG und seine Ausführungsbestimmungen regeln Registrierung und Analyse von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, detailliert und abschliessend (E. 4). Im konkreten Fall hat die personenbezogene Auswertung namentlich aufgezeichneter Daten (Art. 57o RVOG) in unzulässiger Weise stattgefunden (E. 5.4). Weil ein unzulässiges Beweismittel vorliegt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 6.3). Im konkreten Fall durfte der Arbeitgeber das Resultat unrechtmässig erlangter Informationen verwerten (E. 6.4). Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen, nachdem der Angestellte nicht erlaubte Internetseiten übermässig häufig besucht hat (E. 7). Keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (E. 8).

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