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Art. 57h68
1 Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Kontrolle von Schriftverkehr und Geschäften kann jedes Bundesorgan nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199269 über den Datenschutz ein Informations- und Dokumentationssystem führen. Dieses System kann besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Schriftverkehr oder aus der Art des Geschäftes ergeben. Das betreffende Bundesorgan kann Personendaten nur speichern, wenn sie dazu dienen:
2 Zu den Personendaten haben ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des betreffenden Bundesorgans Zugang, und dies nur soweit sie sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe brauchen. 3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu Organisation und Betrieb dieser Informations- und Dokumentationssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten. 68 Ursprünglich Art. 57a. 69 SR 235.1 BGE
143 II 443 (8C_79/2016) from 30. Juni 2017
Regeste: Art. 6 ArG; Art. 26 ArGV 3; Art. 57i-q RVOG; Art. 10 und Art. 11 der Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; missbräuchliche Verwendung und Analyse der elektronischen Infrastruktur; in unzulässiger Weise erworbene Beweismittel und Interessenabwägung; fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund schwerwiegender Gründe. Das RVOG und seine Ausführungsbestimmungen regeln Registrierung und Analyse von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, detailliert und abschliessend (E. 4). Im konkreten Fall hat die personenbezogene Auswertung namentlich aufgezeichneter Daten (Art. 57o RVOG) in unzulässiger Weise stattgefunden (E. 5.4). Weil ein unzulässiges Beweismittel vorliegt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 6.3). Im konkreten Fall durfte der Arbeitgeber das Resultat unrechtmässig erlangter Informationen verwerten (E. 6.4). Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen, nachdem der Angestellte nicht erlaubte Internetseiten übermässig häufig besucht hat (E. 7). Keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (E. 8). |