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Art. 57j Grundsätze
1 Bundesorgane nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199271 über den Datenschutz dürfen Personendaten, die bei der Nutzung ihrer oder der in ihrem Auftrag betriebenen elektronischen Infrastruktur anfallen, nicht aufzeichnen und auswerten, ausser wenn dies zu den in den Artikeln 57l–57o aufgeführten Zwecken nötig ist. 2 Die Datenbearbeitung nach diesem Abschnitt kann auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile umfassen. 71 SR 235.1 |