Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetz
(RVOG)

vom 21. März 1997 (Stand am 2. Dezember 2019)


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Art. 57q Ausführungsbestimmungen

1 Der Bun­des­rat re­gelt ins­be­son­de­re:

a.
die Auf­zeich­nung, die Auf­be­wah­rung und die Ver­nich­tung der Da­ten;
b.
das Ver­fah­ren der Da­ten­be­ar­bei­tung;
c.
den Zu­griff auf die Da­ten;
d.
die tech­ni­schen und die or­ga­ni­sa­to­ri­schen Mass­nah­men zur Ge­währ­leis­tung der Da­ten­si­cher­heit.

2 Da­ten dür­fen nur so lan­ge wie nö­tig auf­be­wahrt wer­den.

3 So­weit Da­ten von Mit­glie­dern der Bun­des­ver­samm­lung oder des Per­so­nals der Par­la­ments­diens­te be­trof­fen sind, wer­den die­se Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen an­ge­wen­det, so­fern nicht ei­ne Ver­ord­nung der Bun­des­ver­samm­lung et­was an­de­res be­stimmt.

BGE

143 II 443 (8C_79/2016) from 30. Juni 2017
Regeste: Art. 6 ArG; Art. 26 ArGV 3; Art. 57i-q RVOG; Art. 10 und Art. 11 der Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; missbräuchliche Verwendung und Analyse der elektronischen Infrastruktur; in unzulässiger Weise erworbene Beweismittel und Interessenabwägung; fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund schwerwiegender Gründe. Das RVOG und seine Ausführungsbestimmungen regeln Registrierung und Analyse von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, detailliert und abschliessend (E. 4). Im konkreten Fall hat die personenbezogene Auswertung namentlich aufgezeichneter Daten (Art. 57o RVOG) in unzulässiger Weise stattgefunden (E. 5.4). Weil ein unzulässiges Beweismittel vorliegt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 6.3). Im konkreten Fall durfte der Arbeitgeber das Resultat unrechtmässig erlangter Informationen verwerten (E. 6.4). Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen, nachdem der Angestellte nicht erlaubte Internetseiten übermässig häufig besucht hat (E. 7). Keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (E. 8).

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