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Art. 57q Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat regelt insbesondere:
2 Daten dürfen nur so lange wie nötig aufbewahrt werden. 3 Soweit Daten von Mitgliedern der Bundesversammlung oder des Personals der Parlamentsdienste betroffen sind, werden diese Ausführungsbestimmungen angewendet, sofern nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes bestimmt. |