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Art. 13 Verhandlungen
1 Der Bundesrat trifft Entscheide von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite nach gemeinsamer und gleichzeitiger Beratung. 2 Er kann die übrigen Geschäfte in einem vereinfachten Verfahren erledigen. 3 Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Bundesrates werden durchgehend schriftlich festgehalten. Das Bundesratsprotokoll gewährleistet deren Nachvollziehbarkeit; es dient dem Bundesrat als Führungsinstrument.25 25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811). Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10) vom 22. Mai 2017, publiziert am 30. Mai 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 3259). |