|
Art. 20 Ausstandspflicht
1 Mitglieder des Bundesrates und die in Artikel 18 genannten Personen treten in den Ausstand, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben. 2 Sind Verfügungen zu treffen oder Beschwerden zu entscheiden, so gelten die Ausstandsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196827 über das Verwaltungsverfahren. |