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Art. 22 Stellvertretung 28
1 Der Bundesrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2 Jedes Mitglied des Bundesrates sorgt vor, dass sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bei unvorhergesehenen Ereignissen rasch und umfassend über die wichtigen Geschäfte und die zu entscheidenden Fragen in Kenntnis gesetzt wird. 3 Jedes Mitglied des Bundesrates sowie sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin sorgen für eine geordnete Übergabe der Geschäfte. 28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811). |