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Art. 29a Präsidialdienst 33
1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin verfügt über einen Präsidialdienst zur Wahrnehmung seiner oder ihrer besonderen Aufgaben, insbesondere für die internationalen Beziehungen, die Kommunikation, das Protokoll sowie für organisatorische Belange. 2 Der Präsidialdienst ist bei der Bundeskanzlei angesiedelt. 33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811). |